Aluminium & Stahlbau

zuverlässig, sicher, komfortabel

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auschra & Beinroth Metallbau GmbH & Co. KG - Stand 14.07.2018

1. Geltungsbereich und Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln sämtliche zwischen dem Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“) und der Auschra & Beinroth Metallbau GmbH & Co. KG, Gutenbergstraße 9, 21423 Winsen (Luhe) (nachfolgend "Auschra & Beinroth") bestehenden Geschäftsbeziehungen über Lieferungen und Leistungen von Auschra & Beinroth.
  2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sämtliche Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Leistungsbeschreibungen und Ähnlichem werden dem Kunden von Auschra & Beinroth schriftlich mitgeteilt.
  3. Abweichende Bedingungen des Kunden, mithin Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen, finden auf Vertragsverhältnisse mit Auschra & Beinroth keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn Auschra & Beinroth ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos erbringt. Für den Fall kollidierender Allgemeiner Geschäftsbedingungen finden ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Auschra & Beinroth Anwendung.
  4. Diese AGB gelten auch, wenn in Zusammenhang mit Folgegeschäften mit dem Kunden darauf nicht gesondert hierauf hingewiesen wird.

2. Entstehen des Vertragsverhältnisses

Sämtliche Angebote von Auschra & Beinroth sind unverbindlich und freibleibend. Ein Vertragsverhältnis kommt nur durch einen Auftrag des Kunden in Textform (Telefax, Post, E-Mail) und der anschließenden schriftlichen Auftragsbestätigung durch Auschra & Beinroth zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung, einem etwaigen Leistungsverzeichnis sowie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Auschra & Beinroth. Geringfügige, technisch unvermeidbare und dem Kunden zumutbare Abweichungen vom Vertrag behält sich Auschra & Beinroth auch nach Bestätigung des Auftrags vor.

3. Preise / Zahlung

  1. Maßgeblich sind die von Auschra & Beinroth im Zeitpunkt des Angebots des Kunden genannten Preise, zuzüglich der gesondert ausgewiesenen, gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sollten dem Kunden Preise nicht ausdrücklich genannt werden, gilt die jeweils gültige Preisliste von Auschra & Beinroth. Versand-, Verpackungs- und Versicherungskosten sind vom Kunden zu tragen.
  2. Entgelte für Lieferungen und Leistungen werden mit Zugang der Rechnung fällig. Erfüllungsort für alle Zahlungen sowie Lieferungen und Leistungen ist der Geschäftssitz von Auschra & Beinroth, sofern nicht einzelvertraglich abweichend vereinbart.
  3. Auschra & Beinroth behält sich vor, die Annahme von Schecks oder Wechseln als Zahlungsmittel abzulehnen. In jedem Fall werden Schecks oder Wechsel nur erfüllungshalber angenommen. Die mit ihrer Verwertung verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Der Entgeltanspruch erlischt erst mit Einlösung der Schecks oder Wechsel.
  4. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur insoweit ausüben, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  5. Für den Fall, dass sich nach Auftragsbestätigung die Kostenfaktoren, insbesondere die Preise für Roh- und Hilfsstoffe sowie Löhne und Transportkosten ändern, ist Auschra & Beinroth zur Anpassung der Preise berechtigt, wenn zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung mindestens 4 Monate verstrichen sind.

4. Liefer- und Leistungsumfang

  1. Die von Auschra & Beinroth gegenüber dem Kunden zu erbringenden Lieferungen und Leistungen werden abschließend und detailliert in der Auftragsbestätigung festgelegt.
  2. Liefertermine sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart. Sie gelten unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Erfüllung aller für die rechtzeitige Lieferung erforderlichen Verpflichtungen des Kunden.
  3. Werden bei der Installation des Liefergegenstands Leistungen Dritter benötigt, können diese Vorleistungen die Lieferfristen verlängern. Die Verpflichtungen von Auschra & Beinroth zur Leistung und Leistungszeit gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung der Vorleistungen. Gleiches gilt für Streiks, Aussperrungen sowie andere Fälle höherer Gewalt und für behördliche Maßnahmen.
  4. Der Rücktritt des Kunden vom Vertrag wegen Nichteinhaltung eines Liefertermins setzt eine schriftliche Mahnung nach Ablauf der Lieferfrist voraus und ist mit einer Nachfristsetzung zu versehen, wobei die gesetzte Nachfrist nach den Gesamtumständen angemessen zu sein hat. Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzugs sind ausgeschlossen, es sei denn Auschra & Beinroth hat den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
  5. Auschra & Beinroth ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies möglich ist.
  6. Eigenschaftsangaben der Produkte und Leistungen von Auschra & Beinroth sind Auschra & Beinroth nur zuzurechnen, wenn sie unmittelbar von Auschra & Beinroth stammen. Zu den Gehilfen von Auschra & Beinroth zählen nicht deren Kunden oder Vertragshändler.
  7. Ist eine Lieferfrist vereinbart, so ist diese nur verbindlich, wenn sämtliche kundenseits zu beschaffenden Unterlagen etc. vorliegen, die Einzelheiten des Auftrages beregelt sind und der Kunde etwaig vereinbarte Anzahlungen und Sicherheiten geleistet hat. Wünscht der Kunde nach Zugang der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, beginnt die Lieferfrist frühestens mit Bestätigung der Änderung durch Auschra & Beinroth.
  8. Treten unvorhersehbare Umstände ein, die Auschra & Beinroth nach den Umständen des Einzelfalls bei zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann – etwa ein Teil- oder Totalausfall von Subunternehmern –, verlängert sich die Leistungsfrist entsprechend. Auschra & Beinroth ist berechtigt, in einem solchen Fall vom Vertrag zurückzutreten. Hat Auschra & Beinroth den Kunden von den Leistungshindernissen unverzüglich informiert, ist ein Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung und des Verzuges ausgeschlossen.

5. Gefahrübergang

  1. Der Versand erfolgt ab Lager auf Rechnung und Gefahr des Kunden, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist oder Auschra & Beinroth die Installation übernommen hat. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an die Transportperson auf den Kunden über. In der Wahl des Transportweges und des Transportmittels ist Auschra & Beinroth frei. Auschra & Beinroth kann auch eigene Mitarbeiter mit dem Transport beauftragen. Der Abschluss einer Transportversicherung obliegt dem Kunden.
  2. Wird durch das Verhalten des Kunden der Versand verzögert, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Kunden auf diesen über.

6. Abnahme von Werkleistungen

  1. Soweit es sich bei den Leistungen von Auschra & Beinroth um Werkleistungen handelt, bedürfen diese der Abnahme nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Dies gilt nicht für von Auschra & Beinroth zu erbringende Dienstleistungen, insbesondere Beratungs- und sonstige Unterstützungsleistungen, es sei denn, in der Auftragsbestätigung ist die Abnahmebedürftigkeit ausdrücklich bestimmt.
  2. Auschra & Beinroth wird dem Kunden die Abnahmefähigkeit der Lieferung oder Leistung jeweils mitteilen.
  3. Ist nach der Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung die Abnahme ausgeschlossen, so tritt an die Stelle der Abnahme ihre Vollendung. Der förmlichen Abnahme steht die Nutzung und Inbetriebnahme und -haltung des Werks durch den Kunden gleich.
  4. Auschra & Beinroth kann Teillieferungen oder Teilleistungen zur Abnahme vorlegen (Teilabnahmen).
    Eine Teilabnahme kann insbesondere erfolgen nach:
    • Abschluss einer in sich abgeschlossenen Phase der Werkerstellung oder
    • nach Erbringung in sich abgeschlossener, in sich funktionsfähiger Leistungsteile.

    Für Teilabnahmen gelten die Bestimmungen über die Abnahme entsprechend. Soweit Teilabnahmen vorgesehen sind, ist Auschra & Beinroth berechtigt, weitere Teillieferungen oder Teilleistungen zurückzuhalten, solange der Kunde mit der Abnahme von Teillieferungen oder Teilleistungen oder der Bezahlung abgenommener Teillieferungen oder Teilleistungen in Verzug ist.

7. Eigentumsvorbehalt

  1. Auschra & Beinroth behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Gegenständen (Vorbehaltsware) vor, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden befriedigt sind.
    Eine Übereignung der Vorbehaltsware auf Dritte ist nur erlaubt, sofern sie im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs des Kunden erfolgt und dieser sich das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur Bezahlung aller seiner Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Dritten vorbehält.
    Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Auschra & Beinroth ist unverzüglich zu unterrichten, falls die Vorbehaltsware gepfändet oder beschädigt wird oder abhandenkommt sowie im Falle einer Verlegung der Geschäftsräume des Kunden. Verletzt der Kunde diese Pflichten, so kann Auschra & Beinroth den Rücktritt vom Vertrag erklären. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden ist Auschra & Beinroth ferner berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, zu verwerten und den aus der Verwertung erzielten Erlös auf bestehende Ansprüche anzurechnen; gleiches gilt bei einer erst nach Vertragsschluss erkennbar gewordenen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, die eine Gefährdung der Gegenleistung des Kunden zur Folge hat.
  2. Der Kunde tritt hiermit seine Forderungen aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten bis zu der Höhe der Auschra & Beinroth zustehenden Forderung(en) gegen den Kunden an Auschra & Beinroth ab. Auschra & Beinroth nimmt die Abtretung hiermit an. Bis auf Widerruf ist der Kunde zum Einzug der abgetretenen Forderungen im eigenen Namen berechtigt; der Widerruf ist nur zulässig, wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug ist.
  3. Bei der Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware durch den Kunden tritt kein Eigentumserwerb durch den Kunden ein. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass Auschra & Beinroth Verarbeiter im Sinne des § 950 BGB ist.
  4. Bei Verbindung und Vermischung mit Auschra & Beinroth nicht gehörenden Waren erwirbt Auschra & Beinroth Miteigentum an der neuen Sache (§§947, 948 BGB) im Verhältnis des Rechnungswertes zu den vermischten Waren.

8. Fernabsatzverträge

  1. Sofern die Vertragserklärung als Verbraucher abgegeben wird, kann dieser die Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn die Sache vor Fristablauf überlassen wurde – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Fernabsatzverträge beim Empfänger. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.
  2. Der Widerruf und die Rücksendung der Ware ist an die Auschra & Beinroth Metallbau GmbH & Co. KG, Gutenbergstraße 9, D-21423 Winsen (Luhe), zu richten.
  3. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben. Kann die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewährt werden, muss gegebenenfalls Wertersatz geleistet werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung zurückzuführen ist.
  4. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von
    • Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die wegen ihrer Beschaffenheit für eine Rücksendung ungeeignet sind sowie
    • von Software, wenn der Kunde die gelieferten Datenträger entsiegelt hat. Die Vorschriften für Haustürgeschäfte sowie für Fernabsatzverträge (§ 312 ff. BGB) und somit das zweiwöchige Widerrufsrecht finden daher entsprechend keine Anwendung.

9. Vertragliches Rücktrittsrecht, Vertragsstrafe

  1. Auschra & Beinroth hat insbesondere in folgenden Fällen das Recht, vom Vertrag zurückzutreten:
    • bei fehlender, von Auschra & Beinroth unverschuldeter Lieferung durch einen Vorlieferanten;
    • bei höherer Gewalt wie Arbeitskämpfen, Naturkatastrophen und vergleichbaren Ereignissen, soweit diese es Auschra & Beinroth nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, die Leistungen zu erbringen;
    • wenn über die Vermögensverhältnisse oder die Kreditwürdigkeit des Kunden im Nachhinein ungünstige Umstände bekannt werden;
    • bei fehlerhaften, den Vertragszweck erheblich gefährdenden Angaben des Kunden über seine Vermögensverhältnisse oder Kreditwürdigkeit;
    • bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden und Geschäften des Kunden, die gegen die guten Sitten verstoßen oder unerlaubte Handlungen darstellen.
  2. Bei Schadensersatzansprüchen von Auschra & Beinroth wegen vom Kunden zu vertretender Unmöglichkeit oder aufgrund Rücktritts vom Vertrag aus gesetzlichen oder vertraglichen und vom Kunden zu vertretenden Gründen steht Auschra & Beinroth ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 25% der jeweiligen vertraglichen Vergütung zu, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt unberührt.

10. Verzug, Vermögensverschlechterung des Kunden

  1. Bei Überschreitung eines Zahlungsziels ist Auschra & Beinroth berechtigt, ohne Mahnung ab Verzug Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. bei einem Kaufmann bzw. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. bei einem Verbraucher zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt unberührt.
  2. Befindet sich der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug oder haben sich seine Vermögensverhältnisse nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtert, werden sämtliche Verbindlichkeiten gegenüber Auschra & Beinroth sofort fällig. Auschra & Beinroth ist berechtigt, ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Sicherheitsleistung oder Vorkasse auszuführen.
  3. Kommt der Kunde mit der Bezahlung eines nicht unerheblichen Teils des geschuldeten Entgelts oder der Vergütung in Verzug, so kann Auschra & Beinroth den Vertrag, im Rahmen dessen der Verzug eingetreten ist, ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

11 Untersuchungs- und Rügepflichten bei Kauf

  1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen und etwaige äußerlich erkennbare Transportschäden, Transportmängel oder Falschlieferungen auf den Frachtpapieren zu vermerken. Sämtliche gelieferte Ware ist auf Vollständigkeit, auch hinsichtlich einzelner Komponenten der Ware zu untersuchen. Bei Übergabe erkennbare quantitative Abweichungen oder Mängel sind spätestens innerhalb von drei Tagen nach Eingang der Ware bei Auschra & Beinroth schriftlich zu rügen. Äußerlich nicht erkennbare Mängel oder Schäden sind im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsfristen schriftlich anzuzeigen. Der bemängelte Gegenstand ist unverändert und gesichert aufzubewahren. Weitere Anweisungen sind bei Auschra & Beinroth einzuholen. Wird die Ware zurückgesandt, ist sie für den Transport geeignet zu verpacken.
  2. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, ist Auschra & Beinroth zur Nacherfüllung verpflichtet. Handelt es sich um neu hergestellte Waren, ist dem Kunden das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat Auschra & Beinroth für die Nacherfüllung angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Der Kunde kann die Lieferung einer mangelfreien Sache erst verlangen, wenn zwei Nachbesserungsversuche an der defekten Ware bzw. Werk gescheitert sind. Im Übrigen kann Auschra & Beinroth die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
  3. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung oder auf Schäden, die aufgrund fehlerhafter Behandlung der Ware entstanden sind. Ebenso entfällt die Gewährleistung, wenn Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht oder falsch befolgt werden, Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen oder das Produkt durch den Kunden oder Dritte verändert wird.
  4. Wird von Auschra & Beinroth eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen, so beginnt der Garantiezeitraum mit der Abnahme des Werks, der tatsächlichen Nutzung des Werks oder spätestens mit Zugang der Rechnung beim Kunden, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.

12. Gewährleistung bei Werkvertrag

  1. Weist eine Werkleistung von Auschra & Beinroth einen Mangel auf, kann der Kunde binnen angemessener Frist Beseitigung des Mangels verlangen. Mängelbeseitigung erfolgt nach Wahl von Auschra & Beinroth durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, Auschra & Beinroth erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen. Eine Haftung für Schäden aufgrund verspäteter Mängelbeseitigung greift nur, soweit der Kunde den erkennbaren Mangel rechtzeitig angezeigt hat. Mängelrügen sind mit einer nachvollziehbaren Schilderung der Fehlersymptome schriftlich und soweit möglich durch schriftliche Dokumentation oder sonstige die Mängel veranschaulichende Unterlagen unverzüglich nach Kenntnis an Auschra & Beinroth zu übermitteln.
  3. Hat der Kunde den Mangel zu vertreten oder liegt ein vom Kunden gemeldeter Mangel nicht vor, ist Auschra & Beinroth berechtigt, seine aufgrund der Mängelbeseitigung entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt zu verlangen.
  4. Auschra & Beinroth kann die Nachbesserung, Ersatzlieferung oder -leistung verweigern, bis der Kunde an Auschra & Beinroth die vereinbarte Vergütung, abzüglich des Teils, der dem wirtschaftlichen Wert des Mangels oder der zugesicherten Eigenschaft entspricht, bezahlt hat.
  5. Der Kunde hat das Recht, bei Fehlschlagen der Mängelbehebung den Vertrag zu wandeln oder Minderung der Vergütung zu verlangen. Ein Fehlschlagen der Mängelbehebung liegt frühestens nach drei erfolglosen Nachbesserungsversuchen vor. Im Übrigen gilt Ziffer 11.3 entsprechend für Werkleistungen.
  6. Ist der Kunde Kaufmann, beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate.
  7. Handelt es sich bei der Leistung von Auschra & Beinroth um eine Werk- oder Bauleistung gemäß § 13 Abs. 4 (2) VOB/B, beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre.

13. Haftung

  1. Auschra & Beinroth haftet für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt.
  2. Auschra & Beinroth haftet für Schäden aus dem Fehlen etwaiger zugesicherter Eigenschaften in dem Umfang des Vermögensinteresses des Kunden, das von dem Zweck der Zusicherung gedeckt und bei Zusicherung der Eigenschaften von Auschra & Beinroth erkennbar war.
  3. Im Fall leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind und auf deren strikte Einhaltung der Kunde daher vertrauen können muss, haftet Auschra & Beinroth nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beschränkt bis zur Höhe von 10% des Nettoauftragswerts, höchstens jedoch EUR 5.000 für solche vertragstypischen Schäden, die für Auschra & Beinroth bei Vertragsschluss voraussehbar waren.
  4. Im Übrigen ist jede weitergehende Haftung von Auschra & Beinroth aus jedem Rechtsgrund ausgeschlossen.
  5. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Auschra & Beinroth eine Garantiehaftung oder eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz trifft oder bei vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  6. Auschra & Beinroth haftet dem Kunden gegenüber nicht für die Rechtmäßigkeit oder Mangelfreiheit der vom Kunden beigestellten Gegenstände. Wird Auschra & Beinroth von Dritten einschließlich Behörden wegen der Rechtswidrigkeit oder Mangelhaftigkeit solcher Gegenstände in Anspruch genommen, stellt der Kunde Auschra & Beinroth insoweit frei.

14. Montagebedingungen

Übernimmt Auschra & Beinroth neben der Lieferung der bestellten Ware auch oder ausschließlich die Montage oder ähnliche Leistungen, gelten ergänzend die nachstehenden Montagebedingungen.

  1. Sind Teillieferungen offensichtlich beschädigt oder ist die Lieferung nicht vollständig, hat der Kunde Auschra & Beinroth spätestens einen Werktag nach Ablieferung der Sache hiervon zu unterrichten, so dass möglichst vor Eintreffen der Monteure Abhilfe geleistet werden kann. Bereits angelieferte Teile sind kundenseits trocken von Witterungseinflüssen und vor der Beschädigung Dritter geschützt zu lagern.
  2. Dem Kunden obliegt die Pflicht, die Montagevoraussetzungen zum vereinbarten Termin zu schaffen. Hierzu zählen insbesondere die Beendigung notwendiger Vorarbeiten (etwa Mauer-, Putz-, Stemm- und Fußbodenarbeiten). Die Fußböden müssen begehbar und ausreichend belastbar sein. Der Kunde hat Auschra & Beinroth die Benutzung der notwendigen Lager- und Arbeitsplätze, Zuwegungen und Anschlüsse für Wasser und Strom kostenfrei einzuräumen.
  3. Etwaige verdecke Vorinstallationen hat der Kunde unverzüglich und detailliert offen zu legen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass kostenfrei elektrischer Strom für Werkzeug und Beleuchtung zur Verfügung steht. Bei Elektroanlagen ist der Kunde verpflichtet, auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass die Installationen der Zuleitungen sowie der Einbau und der Abschluss von Schaltern, Steuerkupplungen und Steuergeräten gemäß VDE durch einen örtlich zugelassenen Installateur erfolgen. Verletzt der Kunde diese Pflichten, hat er die hieraus entstehenden Schäden selbst zu tragen und ist zum Ersatz jedweder Mehrkosten verpflichtet, die Auschra & Beinroth hieraus erwachsen.
  4. Sofern Schweiß-, Schneid-, Löt- und/oder Auftauarbeiten notwendig sind, hat der Kunde Auschra & Beinroth rechtzeitig auf mögliche erhöhte Brandgefahren – etwa aufgrund feuerempfindlicher Materialien – aufmerksam zu machen und alle gebotenen Sicherungsmaßnahmen – etwa durch die Stellung von Brandwachen oder Feuerlöschmaterial – zu treffen. Insofern entstehende Kosten trägt der Kunde.
  5. Einer Abnahme des Werkes steht gleich, wenn der Kunde die Montageleistung nicht innerhalb einer vom Auftragnehmer bestimmten Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Die Inbetriebnahme und -haltung steht der Abnahme gleich.
  6. Mängelansprüche aus der Montage verjähren vorbehaltlich der Frist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 Nr. BGB nach einem Jahr seit der Abnahme.

15. Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungen des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig und, soweit nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung anders festgelegt, für Auschra & Beinroth kostenlos erbracht werden.
  2. Der Kunde wird Auschra & Beinroth unverzüglich sämtliche Informationen zukommen lassen, die Auschra & Beinroth für die Erbringung der vereinbarten Leistungen benötigt. Der Kunde wird Auschra & Beinroth außerdem während der Laufzeit dieses Vertragsverhältnisses über jede wesentliche Änderung unterrichten.
  3. Der Kunde gewährt den für Auschra & Beinroth tätigen Personen bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung und hat ihnen zu den notwendigen Objekten den erforderlichen Zutritt zu verschaffen.
  4. Der Kunde benennt Auschra & Beinroth eine Kontaktperson, die den Mitarbeitern von Auschra & Beinroth während der Durchführung des Vertrags für alle Fragen zur Verfügung steht und dazu ermächtigt ist, notwendige Erklärungen zur Leistungserbringung abzugeben und Entscheidungen zu treffen.
  5. Datenträger, die der Kunde zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei und frei von schadensstiftender Software (z.B. Viren) sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde Auschra & Beinroth allen daraus entstehenden Schaden und stellt Auschra & Beinroth von allen Ansprüchen Dritter frei.
  6. Von allen Auschra & Beinroth übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Kunde Kopien, auf die Auschra & Beinroth jederzeit kostenlos zurückgreifen kann.
  7. Der Kunde hat Auschra & Beinroth das Recht zur Benutzung und Umarbeitung von Systemen Dritter zu verschaffen, soweit dieses notwendig ist, um die nach dem jeweiligen Vertrag geschuldeten Leistungen zu erbringen.

16. Annahmeverzug

  1. Wird eine befristete Lagerung fertiger Waren bei Auschra & Beinroth vereinbart oder wird eine solche Lagerung wegen bestehenden Annahmeverzuges des Kunden erforderlich, haftet Auschra & Beinroth nicht für Schäden, die trotz Einhaltung der zumutbaren Sorgfalt eintreten. Eine Verpflichtung der Auschra & Beinroth zur Versicherung dieser Ware besteht nicht.
  2. Im Verzugsfall ist Auschra & Beinroth berechtigt, die Ware auf Rechnung und Gefahr des Kunden bei einem gewerblichen Unternehmen einzulagern. Erfolgt die Einlagerung bei Auschra & Beinroth, ist Auschra & Beinroth berechtigt, für jeden Monat 0,5% des Rechnungsbetrages, mindestens jedoch EUR 30,00 für den ersten und EUR 25,00 für jeden weiteren vollen Kubikmeter der Ware zu berechnen. Dies gilt auch, wenn der Versand auf Wunsch des Kunden mehr als zwei Wochen über die angezeigte Versandbereitschaft verzögert wird. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt unberührt.
  3. Soll die Lieferung und Montage der Ware durch Auschra & Beinroth erfolgen und verzögert sich durch die Kundenseite der vereinbarte Liefertermin, so ist der Kunde verpflichtet, diese Verzögerung Auschra & Beinroth spätestens drei Werktage vor dem vereinbarten Termin (dort eingehend) schriftlich mitzuteilen. Kommt der Kunde dieser Obliegenheit nicht nach, ist er Auschra & Beinroth zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die aus der verspäteten Anzeige erwachsen, wie etwa die vergebliche Bereitstellung von Personal und Material.

17. Weitergehende Rechte von Auschra & Beinroth

Entwürfe, Modelle, Aufstellungspläne, Dispositions- und sonstige Zeichnungen sowie Textvorlagen, die durch Auschra & Beinroth erstellt wurden, bleiben auch dann im Eigentum von Auschra & Beinroth, wenn der Kunde für die Arbeit ein Nutzungsentgelt geleistet hat. Das ausschließliche Recht der Verwertung und Vervielfältigung verbleibt bei Auschra & Beinroth. Auschra & Beinroth ist berechtigt, eigene Firmen- und Markenzeichen anzubringen. Die Entfernung durch den Kunden ist unzulässig. Der Kunde haftet für eine über den Vertragszweck hinausgehende Verwertung von ihm überlassenen Vorlagen, Entwürfen, Plänen, Texten, Warenzeichen und ähnlichem.

18. Unternehmerregress

Besteht zugunsten von Auschra & Beinroth das Recht zur zweiten Andienung und wird dieses Recht durch den Kunden verwehrt, so sind Ansprüche auf den Betrag beschränkt, der den Selbstkosten von Auschra & Beinroth zur Vornahme der zweiten Andienung entspricht. Ansprüche des Kunden nach sind auf Nacherfüllungsrechte beschränkt. Ansprüche im Unternehmer-Regress zu Lasten von Auschra & Beinroth sind ausgeschlossen.

19. Aufrechnung, Abtretung, Zurückbehaltungsrecht

  1. Gegen Ansprüche von Auschra & Beinroth kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
  2. Der Kunde kann die ihm zustehenden Ansprüche nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Auschra & Beinroth an Dritte übertragen.
  3. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen unmittelbar aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis herrührender Gegenansprüche zu. Im Übrigen kann der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen gegen Auschra & Beinroth nur geltend machen, wenn diese Gegenansprüche unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden.

20. Datenschutz

  1. Der Kunde und Auschra & Beinroth sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz in Ausführung des Vertragsverhältnisses zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, auf Verlangen die Einhaltung dieser Verpflichtung in der nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Form nachzuweisen.
  2. Auschra & Beinroth erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten (Bestandsdaten) sowie Nutzungs- und Abrechnungsdaten des Kunden im automatisierten Verfahren, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind, und hält hier die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung ein.

21. Schlussbestimmungen

  1. Ergänzungen oder Änderungen des Vertragsverhältnisses bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Genügen sie dieser nicht, so sind sie nichtig.
  2. Ereignisse höherer Gewalt, die einem Vertragspartner eine Leistung oder Obliegenheit wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen den betroffenen Vertragspartner, die Erfüllung dieser Verpflichtung oder Obliegenheit um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskämpfe in den Betrieben der Vertragspartner oder Arbeitskämpfe in dritten Betrieben und ähnliche Umstände, von denen die Vertragspartner unmittelbar oder mittelbar betroffen sind, gleich.
  3. Auschra & Beinroth darf sich Dritter, insbesondere verbundener Unternehmen, als Erfüllungsgehilfen bei der Erfüllung seiner Liefer- und Leistungsverpflichtungen bedienen. Die vertraglichen Pflichten von Auschra & Beinroth bleiben hiervon unberührt.
  4. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Auschra & Beinroth und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  5. Als ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der Auschra & Beinroth vereinbart, sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört oder der Kunde bei Klageerhebung keinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland hat. Auschra & Beinroth ist berechtigt, anstelle des Gerichts des vorstehend vereinbarten Gerichtsstands jedes andere, gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.
  6. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind in einem solchen Falle verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird.